Förderverein Bergbaumuseum Achthal e. V.

Satzung

Steuer Nummer 163/108/30287
Vereinsregister-Nr. 20331, Amtsgericht Traunstein

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der am 15.07.1983 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Bergbaumuseum Achthal e.V." und hat seinen Sitz in Teisendorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Vereinszweck

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege. Eine besondere Zielrichtung des Vereins soll die Pflege der Erinnerung an den Eisenerzbergbau und das Hüttenwerk in Achthal sein.

2.) Die Vereinsaufgaben werden durch die Einrichtung und den Betrieb eines Bergbaumuseums verwirklicht. Das Museum soll der Sammlung und Erhaltung geschichtlich und kulturell wertvoller Gegenstände des Berg- und Hüttenwerkes sowie auch der übrigen Heimatkunde dienen.

 
§ 3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Organe des Vereins

1.) der Vorstand

2.) die Mitgliederversammlung


§ 5 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu drei Beisitzern.

2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wenn Lücken eintreten, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

 

§ 6 Zuständigkeit des Vorstands

1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3.) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Durch Vorstandsbeschluss können Vorstandsmitglieder für die Vorstandstätigkeit die sogenannte Ehrenamtspauschale in Höhe der gesetzlichen Regelung erhalten.

 
§ 7 Sitzung des Vorstands

1.) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

3.) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

4.) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 
§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

2.) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder mit Angabe des Antragsgrundes muss innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.

3.) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft,

b) Entgegennahme des Kassenberichts der Vorstandschaft und Entlastungserteilung nach Rechnungsprüfung,

c) Wahl der Vorstandschaft und von zwei Rechnungsprüfern. Sie ist schriftlich und geheim durchzuführen, kann aber bei Einstimmigkeit aller erschienenen Mitglieder auch durch Zuruf erfolgen,

d) Beratung über Anträge aus den Reihen der Mitglieder. Die Anträge sollen spätestens am 3. Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden,

e) Alle sonstigen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

2.) Der Vorstand kann aus Gründen der Wertschätzung oder Anerkennung der Verdienste ein Mitglied zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorstand benennen.

 
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) durch Tod bzw. Erlöschen,

2.) durch jederzeit möglichen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt,

3.) durch formelle Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

4.) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre Beiträge im Rückstand sind,

 5.) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 
§ 11 Beiträge

1.) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragspflicht für Vereinsmitglieder beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres, sonst mit der Aufnahme.

 2.) Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorstände werden von der Beitragspflicht befreit.

 
§ 12 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zur unmittelbaren und ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung im Bereich der Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung benannt wird, sonst an den Markt Teisendorf mit der gleichen Zweckbestimmung.

 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Satzung vom 15.7.1983 wurde am 22.11.1991 und neu am 16.02.2018 geändert.


Förderverein
Bergbaumuseum Achthal e. V.
Roland Klosa Klosa (1. Vorsitzender)
Teisendorfer Str. 35
83364 Neukirchen am Teisenberg

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Telefon Roland Klosa: +49 (0) 8666 2286037
Mobile Roland Klosa: +49 (0) 178 8 461 481
E-Mail: buero-fbma@outlook.de
www.bergbaumuseum-achthal.byseum.de

USt-ID-Nr.: DE 163/108/30287
Finanzamt Traunstein
VR 20331 AG Traunstein

Raiffeisenbank Rupertiwinkel
IBAN: DE33 7016 9191 0000 0001 16
BIC: GENODEF1TEI


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